Heilmittelrichtlinien

   

Neue Heilmittelrichtlinien


Alle Versicherten erhalten notwendige medizinische Versorgung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat fristgerecht bis zum 16. Februar 2004 die Heilmittel-Richtlinien des Bundesausschusses geprüft und bewertet.

Eine Neufassung war notwendig, weil es seit der letzten Änderung im Jahr 2001 einen überproportionalen Ausgabenanstieg der Kosten bei der Heilmittelversorgung gab. Diese stiegen um mehr als 20 Prozent, ohne dass hierfür medizinische Gründe erkennbar waren.
Deshalb hat das Bundesgesundheitsministerium den Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen aufgefordert, die Ursachen dieses Ausgabenanstiegs zu analysieren und entsprechende Konsequenzen in den Heilmittel-Richtlinien zu ergreifen.
Der Bundesausschuss hat im Dezember 2003 eine Neufassung der Heilmittel-Richtlinien vorgelegt.
Dabei war einerseits zu beachten, dass alle Versicherten die notwendige medizinische Versorgung bekommen.
Andererseits sollten die Ressourcen so eingesetzt werden, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit beachtet werden.
Das Bundesgesundheitsministerium hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss mitgeteilt, dass die Heilmittel-Richtlinien nicht beanstandet werden, wenn die Richtlinien um folgende Regelungen ergänzt beziehungsweise geändert werden:

1. Ermöglichung der längerfristigen Verordnung

Auch nach Überschreiten der in den Richtlinien geregelten sog. Gesamtverordnungsmengen (beispielsweise 30 Einheiten für physikalische Therapie bei einem Kind mit einer angeborenen Fehlbildung des Fußes) ist eine Fortsetzung der Heilmittelbehandlung möglich, wenn dies medizinisch angezeigt ist.
Deshalb muss der Begriff der längerfristigen Verordnung ausdrücklich in die Richtlinien aufgenommen werden.
Folglich erhalten das Kind mit einer schweren spastischen Lähmung, der Patient mit einem Schlaganfall, die Patientin mit einer schweren Multiplen Sklerose oder ähnliche Fälle die notwendige Behandlung ohne Unterbrechung und ohne weiteren bürokratischen Aufwand.

2. Verordnungsfähige Mengen pro Verordnungsblatt ("Rezept")

Die maximale Verordnungsmenge beträgt pro Verordnungsblatt ("Rezept") im Regelfall sechs Einheiten für die physikalische Therapie und zehn Einheiten für Maßnahmen der Ergotherapie sowie der Stimmen-, Sprech- und Sprachtherapie.
Allerdings sind Ausnahmen (beispielsweise für Patienten nach einem Schlaganfall) möglich.
Diese Verordnungsmengen dienen nicht der Rationierung medizinischer Leistungen, sondern sind ein sachgerechtes Instrument der Qualitätssicherung der Heilmittelbehandlung.
In den Fällen allerdings, in denen eine längerfristige Verordnung erforderlich ist, kann der Arzt die Verordnungsmenge pro Rezept selbst bestimmen.
Selbstverständlich ist er dabei an die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden.

3. Keine Unterbrechungen der Behandlung

Damit sicher gestellt ist, dass durch das Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse keine Behandlungsunterbrechungen entstehen, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von fünf Werktagen entschieden hat.
Unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über die Genehmigung übernimmt die Krankenkasse bis zu ihrer Entscheidung die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom Heilmittelerbringer erbrachten Leistungen.

4. Keine starren Altersgrenzen bei Kindern mit zentralen Bewegungsstörungen

Die zunächst vorgesehene Einführung einer festen Altersgrenze von 12 Jahren bei Kindern mit zentralen Bewegungsstörungen ist medizinisch umstritten.
Deshalb muss die bisherige Regelung beibehalten werden, wonach die Entscheidung über den Grad der Hirnreife bei Eintreten der Schädigung und sich daraus ergebende Folgen für die Behandlung einzelfallbezogen in das ärztliche Ermessen gestellt wird.



5. Wechselwirkung mit Frühförderung

Die neuen Richtlinien müssen um eine Klarstellung ergänzt werden, dass der Anspruch auf Heilmittelversorgung durch den Anspruch auf Frühförderung nicht eingeschränkt wird.
Mit diesen durch das Bundesgesundheitsministerium vorgegebenen Änderungen ist gewährleistet, dass die Verordnung von Heilmitteln sich lediglich an der medizinischen Notwendigkeit, nicht aber an ökonomischen Anreizen orientiert.



Die Richtlinien können mit diesen Änderungen am 1. April 2004 in Kraft treten.
Bis dahin gelten die alten Regelungen.



Quelle: www.bmgs.bund.de


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